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Durch die Handelsregistereintragung wird der Firmenname gegenüber identisch- oder ähnlich lautenden Firmierungen geschützt, denn jede Firma muss sich von allen bereits im Handelsregister derselben Gemeinde eingetragenen Firmennamen deutlich unterscheiden.
(§ 30 HGB).
Im Rahmen dieser Handelsregistereintragung wird jedoch lediglich die Verwechslungsgefahr mit am selben Ort eingetragenen Firmen geprüft. Jedoch auch andere bundesweit tätige Firmen sowie Marken können dem Berechtigten Unterlassungs-, Schadensersatzansprüche und sogar die Vernichtung aller widerrechtlich gekennzeichneten Geschäftsgegenstände gewähren: Vom Firmenschild bis hin zu den gesamten Geschäftsdrucksachen. Es ist somit dringend zu empfehlen, auch bundesweit tätige Firmen- und Markennamen in die Überprüfung mit einzubeziehen.
Ein entscheidender Umstand, der leider viel zu oft vernachlässigt wird. Gerade in Zeiten, wo nahezu jedes Unternehmen auch über eine Präsenz im Internet verfügt und daher zumeist auch automatisch überregional tätig wird.
Die unmittelbare Handlungsaufforderung, auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen, an Unternehmer und Gewerbetreibende: Jeder muss selbst dafür Sorge tragen, dass er nicht ältere Namensrechte Dritter verletzt.
Zur Verletzung dieser Sorgfaltspflicht reicht bereits der Tatbestand der Fahrlässigkeit aus, d.h. konkret in einem Kollisionsfall kann nicht vorgebracht werden, dass einem die Existenz eines Unternehmens, bzw. einer Marke mit gleichnamigen bzw. verwechslungsähnlichem Namen nicht bekannt gewesen ist.
Sicherer deutschlandweiter Schutz
Ein Firmenname oder ein Unternehmenskennzeichen sollte auch stets als Marke geschützt werden. Zwar erwirbt ein Firmenname oder ein Unternehmenskennzeichen meist regional einen Schutz, in dem sie benutzt wird. Eine Marke dagegen genießt deutschlandweiten Schutz.
Auch sind die Rechte aus einer Marke leichter geltend zu machen. Ihr Schutzumfang steht durch die Eintragung in das Markenregister fest, während der Schutzumfang eines Firmennamens oder einer Unternehmenskennzeichnung durch Benutzung im Kollisionsfall erst nachgewiesen werden muss – Stichwort hier die erleichterte Beweisführung.
Deshalb sollten sowohl Firmen- als auch Markennamen professionell überprüft werden. Zudem sollte man selbst für einen umfassenden, fundierten Namensschutz sorgen, damit für Dritte gar nicht erst die Möglichkeit besteht, schwerwiegende rechtliche und finanzielle Auswirkungen, auf die eigene Unternehmung, zu bewirken. Zahlen machen deutlich, dass man sich dabei nicht auf improvisierte Methoden wie Suchmaschinenrecherchen verlassen sollte:
Derzeit existieren über 8,5 Millionen Firmeneintragungen und Marken für den Schutzbereich Deutschland. Jährlich werden rund 100.000 neue Unternehmen ins Handelsregister eingetragen und für etwa 70.000 Produkte und Dienstleistungen werden Markennamen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.